TIPP:
Kurzzeitpflege Ratgeber – die Kurzzeitpflege muss jedoch in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung umgesetzt werden; eine Umsetzung im eigenen Zuhause oder in Pflegeheimen ohne Zulassung für Kurzeitpflege wird nicht von den Pflegekassen übernommen. In begründeten Einzelfällen kann es hier allerdings auch Ausnahmen geben, sofern in einer von den Pflegekassen zugelassenen Pflegeeinrichtungen kein Platz zur Verfügung steht oder nicht zumutbar ist. Wenden Sie sich hier bitte direkt an Ihre zuständige Pflege- oder Krankenkasse!
Die Höhe der Leistungen umfasst bei der Kurzzeitpflege eine maximale pauschale Zuzahlung von 1.612,- Euro pro Jahr. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann für eine mögliche Kurzzeitpflege der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro nach § 45 SGB XI in Anspruch genommen werden; weitere Leistungen werden hier allerdings nicht von den Pflegekassen bezahlt.
TIPP:
Von den Pflegekassen werden nur die Pflegekosten mit dem vorgenannten Pauschalbetrag in Maximalhöhe übernommen. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind von dem Pflegebedürftigen i. d. R. selbst oder deren Angehörigen zu tragen. Auch hier kann der zusätzliche Pflege- und Entlastungsbetrag über 125,- Euro im Monat angewendet werden.
Die Weiterzahlung des Pflegegeldes erfolgt in Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr weiterbezahlt. Der erste und der letzte Tag der Kurzzeitpflege werden dabei voll bezahlt.
TIPP:
Sollte im Rahmen eines Urlaubes eine Kurzzeitpflege geplant werden, kontaktieren Sie bitte zeitig entsprechende Pflegeeinrichtungen, da gerade in der Ferienzeit auch hier die Plätze sehr nachgefragt und natürlich in der Anzahl beschränkt sind.
Eine Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist möglich und lohnt sich, da häufig die Mittel bzw. die Zeiträume der jeweiligen Pflegemöglichkeiten nicht vollständig genutzt werden.
Sofern die Mittel zur Verhinderungspflege von einem Pflegebedürftigen in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, kann sich der Betrag für die Leistungen zur Kurzzeitpflege auf maximal 3.224,- Euro erhöhen. Sollte im Umkehrschluss keine Kurzzeitpflege beansprucht worden sein, ist die Hälfte des Betrages auf die Verhinderungspflege anrechenbar – also bis zu einem maximalen Zuschussbetrag von 2.418,- Euro.
Kurzzeitpflege Ratgeber – Schleswig Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Hessen.